RP AROMA – The Flavour Workshop

T&C

Terms and Conditions

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferbedingungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen. Sollten unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit unserem Angebot zugegangen sein oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten sie dennoch, wenn der Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

2. Angebot und Umfang der Leistung

a) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

b) Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn Bestellungen des Käufers sowie verspätete oder modifizierte Annahmen von Angeboten, durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Ggf. ersetzt die Rechnung der Verkäuferin die Auftragsbestätigung.

c) Ebenso ist für den Umfang der Lieferungen die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, ggf. die Rechnung.

d) Unser Mindestauftragswert beträgt EUR 30,00 (netto). Wir behalten uns vor, Aufträge unter EUR 30,00 ausschliesslich per Vorauskasse abzuwickeln.

3. Preise

Die von uns angegebenen Preise gelten ab Werk Bremen, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Zahlung

a) Für alle Produkte gilt als Zahlungsbedingung – vorbehaltlich einer anderen, schriftlichen Vereinbarung – zahlbar prompt netto Kasse nach Waren- und Rechnungserhalt. Dieses gilt auch für Teillieferungen.

b) Der Käufer gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht oder mit Ablauf von 21 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Bei Verzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, falls der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder aber in dieser Höhe nicht entstanden ist.

c) Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks- werden erfüllungshalber unter Vorbehalt entgegengenommen. Diskont und Einzugsspesen hat der Käufer zu tragen. Sollten Schecks nicht eingelöst werden oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt werden, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort fällig, auch im Falle einer gewährten Stundung. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

e) Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.

5. Lieferfrist

a) Falls die Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert die Verkäuferin bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

b) Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausständen und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei der Verkäuferin an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

c) Sollte die Verkäuferin mit einer Lieferung in Verzug geraten und der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, ohne dass eine Lieferung erfolgte, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Entschädigung für nachgewiesenen Schaden für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Verkäuferin gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung bei laufender Geschäftsverbindung, Eigentum der Verkäuferin.

Beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses soll der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung bestehen bleiben.

b) Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.

c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung bzw. nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.

d) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Verkäuferin auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt ist und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

e) Der Käufer tritt schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab und verpflichtet sich, der Verkäuferin auf Verlangen alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die erforderlichen Belege auszuhändigen. Die Kosten, die durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderung entstehen, hat der Käufer zu tragen. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.

f) Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändung durch Übersendung des Pfändungsprotokolls.

g) Im Falle der Nichteinhaltung der in den Punkten a) bis f) festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen und die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Der Käufer hat die Ware herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch die Verkäuferin. Die Vorbehaltsware darf von der Verkäuferin aus den Geschäftsräumen des Käufers abgeholt werden und nach vorheriger Androhung verwertet werden.

7. Qualitätsschwankungen

In der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere Geruchs- und Geschmacksschwankungen, berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation bzw. zur Anmeldung jeglicher Ansprüche.

8. Transport, Verpackung, Gefahrenübergang

a) Falls nichts anderes vereinbart, wird die Auswahl des Versandweges und des Frachtführers uns überlassen.

b) Unsere Lieferungen erfolgen inklusive Einwegverpackung, entsprechend unserer Standardverpackung in unserer Wahl. Entsorgungskosten der Leerverpackung gehen zu Lasten des Käufers.

c) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sie geht, auch wenn die Verkäuferin die Transportkosten trägt, auf den Käufer über, sobald die Ware die Versandstelle der Verkäuferin verlassen hat.

d) Jede Lieferung wird von uns versichert, falls nicht ausdrücklich anderweitig gewünscht. Die Versicherungsgebühr i. H. v. 0,5 % des Nettowarenwertes kann dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

e) Im Schadensfall ist umgehend eine amtliche Schadensfeststellung (ggf. mit Wiegenote) an uns zu senden – zusammen mit der entsprechenden Schadensabtretung. Wir behalten uns vor, für den eingetretenen Schaden Ersatz zu liefern oder den Schadensbetrag zu erstatten.

9. Abnahmeverzug

a) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

b) Die durch die verspätete Abnahme verursachten Kosten, insbesondere solche der Lagerung und erneute Anlieferung, hat der Käufer zu tragen.

c) Die Verkäuferin kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

10. Beanstandungen

Beanstandungen von Kaufleuten können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tage nach Warenempfang und vor Verarbeitung schriftlich detailliert bei uns angemeldet werden. Im Falle, dass die Beanstandung von uns akzeptiert wird, behalten wir uns vor, Ersatz zu liefern bzw. Gutschrift zu erteilen. Andere weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden aus der Verarbeitung dieser Ware.

11. Rücktritt

a) Die Verkäuferin braucht nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und die Verkäuferin die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat die Verkäuferin den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

b) Ein Rücktrittsrecht wird der Verkäuferin zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde oder Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen der Verkäuferin nicht ausgeglichen sind, obwohl sich der Käufer im Verzug befindet, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorkasse. Für die Warenrücknahme gilt Abschnitt 12.

c) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug- und Einstellung, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, ist die Verkäuferin berechtigt, ihre Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften, Bankgarantien oder Vorleistungen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung ist für den Fall entbehrlich, dass die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Käufers offensichtlich ist.

12. Warenrücknahme

a) Im Fall des Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat die Verkäuferin Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

aa) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. in entstandener Höhe.

bb) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware gilt als Pauschalsatz jeweils 25% des Rechnungsbetrages für die ersten vier Vierteljahre.

13. Gewährleistung

a) Die Verkäuferin leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

b) Sofern die Verkäuferin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Käufer nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

c) Der Käufer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Hotelkosten, Telefonkosten, die Abgeltung unbezahlten Urlaubs oder dergleichen weitergehenden Kosten oder Folgeschäden.

d.) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht bei der Übergabe rügt.

e.) Sofern die Verkäuferin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

f.) Rechte des Käufers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/Gegenstandes, für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist und die Ware eine entsprechende Haltbarkeit aufweist. Die Waren der Verkäuferin sind zum größten Teil Naturprodukte, die natürlich bedingt eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

a) Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

b) Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Syke ausschließlicher Gerichtsstand.

c) Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Syke.

15. Vertragsänderungen / Schlussbestimmungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Weyhe, 01.07.2016

RP AROMA – The Flavour Workshop

Talk to us!